Leitsatz (amtlich)
1. Die Verschmelzung einer GmbH kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich.
2. Eine Schlussbilanz, die erst nach der Handelsregisteranmeldung erstellt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht.
Normenkette
UmwG § 17 Abs. 2 S. 1; UmwG § 17 Abs. 2 S. 4
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten vom 08.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Düsseldorf vom 10.10.2023 (Erlassdatum) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.11.2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist seit dem 17. Februar 2021 im Handelsregister des Amtsgerichts .... unter HRB ... mit Sitz in ... eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A...
Unter dem 30. August 2023 hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihre Verschmelzung zum Stichtag 31. Dezember 2022 unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes auf Herrn A... (§§ 2 Nr. 1, 120 UmwG) in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag beigefügt war die Anmeldung durch den Geschäftsführer, der Verschmelzungsvertrag nebst Verschmelzungsbeschluss vom 29. August 2022 sowie die auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte Bilanz der Beteiligten.
Mit formloser Zwischenverfügung vom 1. September 2023 hat das Registergericht die Beteiligte darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil hinsichtlich der Bilanz die Achtmonatsfris...