Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 69 F 79/09)
Tenor
Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 14.10.2009 zu Ziff. II. des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A. Nr.: 00 000000 K 000 werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B., Nr.: 00 000000 K 000, Rentenanwartschaften von monatlich 107,75 EUR, bezogen auf den 31.03.2009, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., D.-Stadt, (notwendige) Prozesskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 15 EUR ab dem 01.07.2010 zu zahlen. Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
Gründe
I. Die Parteien haben am 06.04.1991 geheiratet. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind E., geboren am 00.00.2001, hervorgegangen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus ein weiteres Kind, F., geboren am 00.00.1991. F.s Vater ist nicht der Antragsgegner. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner bei der Eheschließung verschwiegen, dass ein anderer Mann als Vater von F. in Betracht komme. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde gemäß § 621e ZPO a.F. zulässig. Die Beschwerde gilt insbesondere als rechtzeitig erfo...