Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 18 F 106/18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 4. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (18 F 106/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für seine Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin notwendige ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag des Vaters vom 20.06.2021 gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt, weil diese trotz der Anordnungen im Senatsbeschluss vom 23.12.2019 (II-5 UF 69/19) die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter im Zeitraum vom 17.06. bis 20.06.2021 nicht zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechtes an den Vater herausgegeben hat.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- EUR verhängt hat.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen anordnen. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht, welches gemäß § 88 Abs. 1 FamFG zuständig war, zu Recht bejaht.
Ohne Erfolg beanstandet die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Gemäß § 88 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zei...