Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 2 O 229/20)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/20) wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Gesuch der Klägerin vom 12.01.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.03.2020 in A.-Stadt auf der Kreuzung B.-Straße/ C.-Straße ereignete.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.08.2022 abgewiesen.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.08.2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Mit einem am 26.10.2022 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet.
Mit Verfügung vom 07.12.2022 hat daraufhin der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung aufgrund ihres Einganges am 26.10.2022 verspätet eingelegt worden sei.
Mit am 12.01.2023 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, dass in der Anwaltskanzlei die Fristenkontrolle der Mitarbeiterin D. übertragen gewesen sei. Frau D. habe die täglich eingehende Post auf Schriftverkehr zu prüfen gehabt, der Fristen enthalte oder in Gang setze. Sie habe die Fri...