Verfahrensgang
AG Hoyerswerda (Aktenzeichen 3 F 485/16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hoyerswerda vom 23.08.2022 in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Vaters mit dem minderjährigen Kind A. A., geb. am ... 2012, bis zum 31.12.2026 ausgeschlossen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene ist die am ... 2012 geborene Tochter des Vaters B. A.. Zur Mutter, C. A., hat A. nur unregelmäßig, in größeren Abständen Kontakt. Mit Beschluss vom 02.10.2013 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden (Az.: 304 F 3744/12) beiden Eltern die elterliche Sorge und übertrug sie auf einen Vormund. A. wurde im Februar 2014 in Obhut genommen und lebt seit Herbst 2014 im Haushalt ihrer Pflegeeltern, den Eheleuten C.. A. ist zu 80 % schwerbehindert mit den Merkzeichen B, G und H. Für sie werden Leistungen der Pflegeversicherung mit dem Pflegegrad 4 bezogen. Sie besucht ein Förderzentrum im Bereich geistige Entwicklung und wird in einem 1:2-Setting beschult. Dem liegen folgende Diagnosen zugrunde: Reaktive Störung des Kindesalters, Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) und leichte Intelligenzminderung mit sonstiger Verhaltensstörung. Seit dem Jahr 2014 nahm der Vater unregelmäßig und in größeren Abständen begleitete Umgänge mit A. wahr. Der letzte begleitete Umgang fand am 08.02.2022 statt. Seit dem 08.03.2024 sind die Pflegeeltern auch gemeinschaftliche Vormünder von A..
Mit dem angefochtenen Be...