Leitsatz (amtlich)
Die in einem Gutachten enthaltene Feststellung eines Sachverständigen, in der Medizin werde mit Implantationen "sehr viel Geld verdient" und die Indikation für solche Eingriffe werde "oft aus dem Handgelenk heraus erstellt", begründet den Anschein der Befangenheit dann nicht, wenn aus dem Gesamtkontext des Gutachtens deutlich wird, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemeine, nicht auf eine der Verfahrensbeteiligten bezogene Äußerung handelt.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 1087/20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 13.06.2025 - 7 O 1087/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
3. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 103.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Aufklärung.
Der Kläger litt seit 2018 an starken und dauerhaften Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, die durch konservativen Maßnahmen nicht gelindert werden konnten. Am 09.04.2019 stellte er sich bei der Beklagten zu 1 mit einer Lumboischialgie vor. Der Beklagten zu 1 stellt die Indikation zur Implantation eines Cage. Am 12.04.2019 wurde bei ihm im Segment LWK 3/4 ein Cage implantiert. Der Kläger leidet seitdem unter einer linksbetonten Paraparese der Beine. Er wirft den Beklagten vor, die Operation ohne Indikation und grob fehlerhaft durchgeführt und ihn nicht ordnungsgemäß auf die Risiken hingewiesen zu haben. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. P... und ein Obergutachten des Sachverständigen Dr. B... eingeholt. Dr. B... hat angegeben, dass es keine Indikation zur Implantation eines Cage gegeben habe, sonde...