Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorlage eines Attestes als Beleg für eine Entschuldigung ist regelmäßig mit einer Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht verbunden. Diese umfasst auch weitere in die Behandlung einbezogene Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums.
2. In einer konkreten Gefährdungssituation sind Mitarbeiter des Jugendamtes berechtigt, auch bei behandelnden Ärzten Daten zu erheben, die Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den Arzt stellt keine unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses dar.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 2508/21)
OLG Dresden (Beschluss vom 08.10.2024; Aktenzeichen 4 U 852/24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Der Kläger hat in seiner fristgerecht eingereichten Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8.10.2024 keine durchgreifenden Bedenken gegen die dortigen Ausführungen aufgezeigt.
1. Die Ausführungen unter Ziffer I.1. in der Stellungnahme gehen fehl, denn es ist unstreitig, dass der Beklagte selbst den Kläger nicht untersucht hat, um hierbei eine "Sinusitis" zu diagnostizieren. Eine Durchsicht d...