Leitsatz (amtlich)
Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht zu stellen. Die Beschwerde ist beim zuständigen AG einzulegen (§ 64 Abs. 1 FamFG).
Verfahrensgang
AG Eilenburg (Beschluss vom 15.03.2013; Aktenzeichen 1 F 395/10)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nach §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird verworfen.
3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eilenburg vom 15.3.2013 wird verworfen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 8.936 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.3.2013 den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 20.3.2013 zugestellt. Am 22.4.2013 hat die Antragstellerin sowohl beim AG als auch beim OLG einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 15.3.2013 eingereicht. Gleichzeitig hat sie angekündigt, nach der Entscheidung des Senats über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Mit Beschluss vom 6.11.2013 gewährte der Senat der Antragstellerin für einen Teil ihrer Forderung Verfahrenskostenhilfe. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.11.2013 zugeste...