Leitsatz (amtlich)
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist die Regelung des § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB teleologisch zu reduzieren.
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Aktenzeichen 3 F 966/24 eA)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz (3 F 966/24 eA) vom 28.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist 2.000,00 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhalt. Sie sind getrenntlebende Ehegatten und betreuen ihre zwei gemeinsamen Kinder, für die sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, im paritätischen Wechselmodell. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Antragsteller möchte, dass ihm durch einstweilige Anordnung das Recht zur Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt und das entsprechende Recht zur Vertretung der minderjährigen Kinder gegenüber der Antragsgegnerin übertragen wird.
Er behauptet, dass die Antragsgegnerin das höhere Einkommen erziele und daher Kindesunterhalt in Form der Unterhaltsspitze aufgrund beiderseitiger Unterhaltspflicht zum Barunterhalt schulde. Weil die Kinder im Wechselmodell lebten und sich daher nicht in seiner Obhut (§ 1629 Abs. 2 BGB) befänden, beantrage er gemäß § 1628 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhalt. Einen Ergänzungspfleger wünsche er nicht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024, XII ZB 459/23 sei nicht einschlägig.
Der Antragsteller hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung ihm für die gemeinsamen minderjährigen Kinder D. und E. das Recht zur E...