Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 4 O 17/23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. August 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 5. August 2016 einen ImmobiliarVerbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 135.194,35 EUR zu einem bis zum 30. September 2026 gebundenen Sollzinssatz von 1,4%.
In Ziffer 10 des Vertrags heißt es unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung":
10.1 Vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Darlehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur d...