Leitsatz (amtlich)
1. Das Recht, abgabenfrei Milch anzuliefern, steht mit Ablauf eines Landpachtvertrages dem Verpächter zu. Dies gilt auch für sog. Altpachtverträge.
2. Dem Verpächter steht die Milchquote auch dann zu, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht selbst Milcherzeuger ist. Ausreichend ist die Absicht, die verfügbare Referenzmenge alsbald auf einen Dritten zu übertragen, der die Erzeugereigenschaft besitzt.
3. Beliefert der Pächter nach Ende des Pachtverhältnisses gleichwohl weiterhin die Milchquote, so steht dem Verpächter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls insoweit zu, als der Übergang der Referenzmenge auf den Verpächter auch nach öffentlichem Recht rechtskräftig bescheinigt ist.
4. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt nicht in der kurzen Frist des § 591b BGB.
Normenkette
BGB § 591b; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; EGV 3950/92 Art. 7 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Langen (Urteil vom 30.12.2003; Aktenzeichen 8 Lw 38/03)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.12.2003 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Langen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: unter 20.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen verspäteten Übergangs einer Milchreferenzmenge.
Der Kläger verpachtete durch schriftlichen Vertrag im Jahre 1980 (Bl. 4 f. d.A.) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke an den Vater des Beklagten, und zwar auf die Dauer von 5 Jahren. Darunter befand sich auch eine Teilfläche des Flurstücks 65 der Flur 7 der Gemarkung S. zur Größe von 3,28 ha.
Nach Ablauf der 5-jährigen Pachtzeit verlängerte sich das Pachtverhältnis Jahr für Jahr. Ab dem 1.7.198...