Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen entsprechend der Auslegung des Vertrages nur von einer Versicherung von Bargeld und nicht von Buchgeld auszugehen, so kommt ein Versicherungsfall in der Form eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld in Betracht, wenn das Geldtransportunternehmen entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung mit seinem Kunden, die eine Direkteinzahlung des gesammelten und gezählten Geldes im Wege des sog. Nicht-Kontoverfahrens vorsieht und die Abwicklung über ein vom Werttransportunternehmen eingerichtetes Treuhandkonto nicht gestattet, das Geld zunächst auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzahlt.
2. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers ggü. dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des OLG Celle u.a. vom 19.9.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532 = OLGReport Celle 2009, 179); v. 29.1.2009 - 8 U 41/08 -.
Normenkette
VVG a.F. § 22; VVG §§ 74 ff.; BGB § 123; BGB § 166; AVB - Transportversicherung
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 03.09.2008; Aktenzeichen 6 O 286/07)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 3.9.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Hannover teilwei...