Leitsatz (amtlich)
Die fristlose Kündigung eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk, die darauf gestützt wird, dass der Nutzer bereits in der Vergangenheit Beiträge gepostet habe, die gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen hätten, setzt im Regelfall voraus, dass dem Nutzer im Rahmen dieser früheren Vorfälle von Seiten der Beklagten erläutert worden ist, aus welchen Gründen die Beklagte meint, dass die jeweiligen Posts gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen; anderenfalls der Nutzer keine Möglichkeit hat, sein zukünftiges Verhalten an die Beurteilung der Beklagen an die Auslegung ihrer Gemeinschaftsstandards anzupassen.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 27.10.2023; Aktenzeichen 1 O 79/22))
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Verden vom 27. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers 4.000 EUR und auf die Berufung der Beklagten 6.000 EUR.
Gründe
A Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Nutzung des sozialen Netzwerks "F.", welches die Beklagte betreibt. Der Kläger unterhielt seit dem Jahr 2010 auf dem Portal ein privates Nutzerkonto. Die...