Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrigkeit; grobes Äquivalenzmissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Grobes Äquivalenzmissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Vertrag zwischen einem Heimmitarbeiter und einem Heimbewohner
Leitsatz (amtlich)
Zur Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages zwischen einem Heimmitarbeiter und einem 1936 geborenen, schwerkranken Heimbewohner kurz vor dessen Tod, mit dem der Heimmitarbeiter vom Heimbewohner dessen Pkw im Wert von 52.000 EUR für 5.555 EUR kauft.
Normenkette
BGB § 138
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 02.04.2024; Aktenzeichen 2 O 261/23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe und Übereignung eines Pkw Mercedes Benz E 300 an sich.
Der Kläger ist als Haustechniker in der Seniorenresidenz in U. tätig, wo er den 1936 geborenen A. G. (Erblasser) kennenlernte. In dessen Eigentum stand der Pkw.
Mit "Muster-Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug" (Bl. 7 d. A.) vom 2. März 2023 verkaufte der Erblasser dem Kläger das Fahrzeug, das damals einen Wert von 52.000 EUR hatte, für 5.555 ...