Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des fiktiven Schadensersatzes i.R.d. Haushaltsführungsschadens
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 29.09.2023; Aktenzeichen 3 O 254/21)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.09.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden (3 O 254/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 4.9.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.9.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verdienstausfall für die Zeit vom 17.10.2020 bis zum 21.06.2021 in Höhe von 7.633,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 495,75 EUR seit dem 01.11.2020, auf 991,39 EUR seit dem 01.12.2020, auf 991,39 EUR seit dem 01.01.2021, auf 991,39 EUR seit dem 01.02.2021, auf 991,39 EUR seit dem 01.03.2021, auf 991,39 EUR seit dem 01.04.2021, auf 991,39 EUR seit dem 01.05.2021, auf 991,39 EUR seit dem 01.06.2021 und auf 198,30 EUR seit dem 01.07.2021 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.365,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 26.1.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 04.09.2020 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstig...