Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessführungsbefugnis nach Übergang der im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Forderung auf den Kaskoversicherer
Leitsatz (amtlich)
1. Mit dem Übergang der in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemachten Forderung auf einen neuen Gläubiger endet die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters, sofern er nicht ebenso von dem neuen Gläubiger ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigt wird.
2. Eine gesetzliche Prozessstandschaft durch eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO tritt nicht an deren Stelle (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022, I ZR 135/21).
Normenkette
ZPO § 265
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Entscheidung vom 06.01.2021; Aktenzeichen 2 O 408/19)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 06. Januar 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 2.549,61 Euro gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro Z., ..., aus der Rechnung ... freizustellen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abschlepp- und Bergungskosten in Höhe von noch 129,75 Euro zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Mietwagenkosten in Höhe von 1.460,20 Euro gegenüber der S. GmbH, ..., aus der Rechnung ... freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu 80 % zu ersetzen, welcher aufgrund des Unfallereignisses vom 27....