Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 4 O 249/23)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 27.11.2025; Aktenzeichen III ZR 162/24)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 16. Mai 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die beklagte Bundesanstalt ... im Kontext des sogenannten "Wirecard-Skandals" unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die 1999 gegründete Wirecard AG wurde im September 2018 in den Deutschen Aktienindex (DAX) aufgenommen. Das Unternehmen erbrachte - gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen - informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr, ohne selbst Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitut zu sein. Als Emittent von Aktien unterlag die Wirecard AG der Finanzmarktaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte, der unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) obliegt.
Im Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2021 wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" durchgeführt (§§ 37n ff. WpHG a.F. bzw. - ab 3. Januar 2018 - §§ 106 ff. WpHG a.F.). Auf dessen erster Stufe wurde die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) tätig. Dabei handelte es sich um eine vom Bundesministerium der Justiz anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Beklagte sollte grundsätzlich erst dann - auf der zweiten Stufe - unmittelbar zuständig sein, wenn u.a. das geprüfte Unternehmen die Kooperation mit der Prüfstelle verweigerte oder erhebliche Zweifel an der ordnungsgem...