Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 2 O 4618/21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.10.2022 - Az. 2 O 4618/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 470.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der K. G. Bauunternehmen GmbH von deren Architekten die Zahlung von Schadensersatz für Schallschutzmängel in den Wohneinheiten Nr. 5, 6, 8, 9 und 12 des "S....." in P..
Wegen der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Seiten 3 bis 7, Bl. 148 bis 152 Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 469.050,79 EUR aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 249, 251 BGB i. V. m. § 398 BGB. Das Bestehen eines ersatzfähigen Schadens sei von ihr bereits nicht schlüssig dargelegt worden.
Die Klägerin sei allerdings aktivlegitimiert, soweit sie mit der Klage abgetretene Ansprüche der K. G. Bauunternehmen GmbH (Zedentin) gelte...