Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 -, Rn. 32, juris).
2. Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes entbindet nicht von der Prüfung, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Testierenden in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten soll.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.11.2023 - Az. 8 O 1560/23 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich nach erstinstanzlich übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung in Gestalt eines Erstattungsanspruchs bezüglich Beerdigungskosten gegen die daraus folgende Kostenentscheidung zu ihren Lasten, gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die erledigte Hauptforderung sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerinnen.
Der langjährige Lebensgefährte der Beklagten, der Erblasser Rechtsanwalt Dr. R., verstarb am ... .09.2022. Er hinterließ seine beiden einzigen (ehelichen) Töchter, die Klägerinnen, sowie seine Ehefrau, mit der er bis zu seinem Tode im Güterstand der Gütertrennung verheiratet gewesen war.
Unter dem 09.06.2022 hatte der Erblasser ein von ihm handschriftlich geschriebenes und ...