Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme einer Zweigniederlassung der Komplementärin in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.
2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i.S.d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu ergänzen; sie sind allenfalls - was hier nicht zu entscheiden war - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a.E. an das Transparenzregister zu melden.
Normenkette
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 70 Abs. 2; FamFG § 81; FamFG § 84; FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 3; GNotKG § 36 Abs. 3; GwG § 18; GwG § 19 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1 S. 1; GwG § 20 Abs. 2; GwG § 21; HdlRegVfg § 40 Nr. 3; HdlRegVfg § 40 Nr. 7; HGB § 13d; HGB § 13e; HGB § 13g; HGB § 106 Abs. 2; HGB § 162 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. vom 6. April 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 9. März 2018 - HRA ... - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. vom 6. April 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 9. März 2018 - HRA ... - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen begehren die Ergänzung ihres jeweiligen Handelsregistereintrags um einen Hinweis auf die deutsche Zwe...