Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis eines nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen die Auswahl des Vormunds
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist jedenfalls dann zur Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds berechtigt, wenn seinem bereits im Vorfeld des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs unterbreiteten Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten nicht gefolgt wurde.
2. Gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Vormundsauswahl auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen.
3. Im Rahmen der Vormundsauswahl spielt der Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine gewichtige Rolle, wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat. Zudem kann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung einer Verunsicherung des Mündels durch widersprüchliche Darstellungen über den Grund der Inhaftierung seines Vaters zu berücksichtigen sein.
Normenkette
BGB § 1778 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1779; BGB § 1782; FamFG § 59 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Aktenzeichen 4 F 926/20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 12.12.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Auswahl des Vormunds für die am 03.12.2019 geborene, derzeit dreijährige, Z. S.
Seit der Ermordung ihrer Mutter am 09.11.2020 lebt Z. bei ihren Großeltern mütterlicherseits, den Eheleuten K. Aufgrund der Festnahme ihres Vaters am 15.12.2020 wurde das Ruhen seiner elterlichen Sorge festgestellt und Herr K. zum Vormund für Z. bestellt. Durch...