Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe der Betriebsart bei ProVida-Geschwindigkeitsmessung
Leitsatz (amtlich)
1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt (Anschluss an BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f.; stRspr.).
2. Zu den in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben zählt beim Einsatz des ProVida-Systems zur Geschwindigkeitsmessung allerdings grundsätzlich auch die Mitteilung, welche der nach diesem System mögliche Betriebsart bzw. Messmethode konkret angewandt und welcher Toleranzwert demgemäß zugrunde gelegt wurde.
Normenkette
StPO § 267; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 77 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Das AG hat den gemäß § 73 II OWiG von der Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbundenen und dort auch tatsächlich nicht anwesenden jedoch von seinem Verteidiger vertretenen Betr. am 03.01.2011 wegen einer am 21.09.2010 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Die gemäß § 79 I Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte u...