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OLG Bamberg Beschluss vom 22.03.2022 - 7 UF 21/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach rechtskräftiger Zurückweisung eines vorangegangenen Sorgerechtsantrages

Leitsatz (amtlich)

1. Eine gerichtliche Anordnung kann auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden, mit der der Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse zurückgewiesen wurde

2. Es gibt keinen Grund, die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse eines Kindes nur dann zu schützen, wenn die abzuändernde Entscheidung ihrerseits eine Veränderung des vorherigen Zustandes bewirkt hatte. Vielmehr muss § 1696 BGB seine Stabilisierungsfunktion auch dann entfalten, wenn mit dem neuen Antrag die Korrektur einer zuvor ablehnenden Entscheidung begehrt wird.

3. Aus Sicht des Kindes und der Antragsgegnerin macht es keinen Unterschied, ob die Kontinuität und Stabilität, auf die sie vertrauen wollen und dürfen, Folge einer positiven Entscheidung des Familiengerichts ist oder - wie hier - darauf beruht, dass ein Antrag des Vaters auf Änderung des Sorgerechts (hier: der Alleinsorge der Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB) durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Normenkette

BGB § 1626a; BGB § 1696 Abs. 1

Verfahrensgang

AG Schweinfurt (Aktenzeichen 002 F 795/21)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 14.01.2022 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater des 7 Jahre alten, nichtehelich geborenen Kindes P., welches seit Geburt im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter - der Antragsgegnerin - lebt. Zwischen Vater und Tochter besteht rege...

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