Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (hier: Auskunft über Daten von Nutzern einer Arbeitgeberbewertungsplattform).
Normenkette
TDDDG § 21 Abs. 2 S. 1; TDDDG § 21 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 26.06.2024; Aktenzeichen 23 O 373/23 Pre)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.08.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 26.06.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht gegen die Beteiligte, die eine Arbeitgeberbewertungsplattform im Internet betreibt, einen Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG geltend.
Die Antragstellerin betreibt an ... Standorten im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk ein im X-Großhandel tätiges Unternehmen in der Rechtsform der GmbH mit etwa ... Mitarbeitern. Die Beteiligte betreibt unter anderem die Arbeitgeberbewertungsplattform www.xxxxx.de. Aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende sowie Bewerber können dort einen Arbeitgeber in verschiedenen vorgegebenen Kategorien bewerten. Die Bewertung erfolgt jeweils in Form einer "Sternebewertung" von einem Stern bis zu fünf Sternen, wobei ein Stern die schlechteste Bewertung ist. Zu den Bewertungskategorien gehören beispielsweise "Arbeitsatmosphäre", "Kollegenzusammenhalt", "Work-Life-Balance", "Vorgesetztenverhalten", "Gleichberechtigung", "Arbeitsbedingungen", "Karriere/Weiterbildung". Es besteht auch die Möglichkeit, die Bewertung des Arbeitgebers in Freitexten weiter auszuführen. Im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Februar 2024 verfassten auf der Plattform der Beteiligten unbekannte Personen über die Ant...