Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Folgesache, Festsetzung, Versicherung, Ehescheidungsverfahren, Verfahren, Nichtabhilfeentscheidung, Zugewinn, Wertfestsetzung, Leistungsantrag, Anspruch, Verfahrenswert, Antragsteller, Ehesache, im eigenen Namen, eidesstattliche Versicherung
Verfahrensgang
AG Forchheim (Beschluss vom 02.11.2022; Aktenzeichen 3 F 618/21)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 02.11.2022, Az.: 3 F 618/21, in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung des Verfahrenswerts der Endentscheidung vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die Stufe "eidesstattliche Versicherung" in einer als Stufenantrag geltend gemachten Folgesache Güterrecht.
1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Ehescheidungsverfahren mit Folgesache Güterrecht. Mit Stufenantrag vom 10.05.2022 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich von ihr außergerichtlich erteilter Auskünfte zum Anfangs-, Trennungs-, und Endvermögen in Anspruch genommen verbunden mit einem noch unbezifferten Leistungsantrag.
2. Mit Teilbeschluss vom 02.11.2022 hat das Amtsgericht den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen, da die Auskünfte im Laufe des Verfahrens mehrfach angepasst und ergänzt worden und damit erkennbar überholt seien, so dass sie nicht mehr Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein könnten. Weiter hat es den Hilfsantrag des Antragsgegners vom 06.10.2022, womit sein Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage erweitert worden ist, als unzulässig zurückgewiesen, da nach Schluss der...