Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachforderung. Erlass von Säumniszuschlägen. Ermessensentscheidung. Unbilligkeit. Zahlungsunfähigkeit zum Antragszeitpunkt. hälftiger Erlass
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen von
§ 76 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB IV
ist eine sich am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen. Bei Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen kann aus sachlichen Billigkeitsgründen der hälftige Erlass geboten sein.
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2021 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erlass von Säumniszuschlägen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für die selbständige Tätigkeit des Klägers.
Der am ... 1957 geborene Kläger nahm zum 1. März 1991 das Gewerbe „Verkauf von Angelgeräten und Zubehör, erlaubnisfreien Schusswaffen laut Waffengesetz mit - PTB - und - F - Zeichen“ in B. auf (Gewerbeanmeldung vom 12. November 1990). Seit dem 1. Juli 2023 bezieht er Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 18. Juli 2023).
Mit Bescheid vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2006 stellte die Beklagte für die selbständige Tätigkeit des Klägers die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzb...