Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.04.2021 - L 6 U 94/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. Verwertung von durch die Beklagte eingeholten Gutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalles.

2. Zur Verwertung von der Beklagten eingeholten Gutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.05.2022; Aktenzeichen B 2 U 91/21 B)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalles am 20. Juni 2014 (Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule, depressive Stimmungslage sowie posttraumatisches Belastungssyndrom) sowie die Zahlung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente.

Die Klägerin ist 1966 geboren und war zum Unfallzeitpunkt als Betreuerin in einer Sozialeinrichtung beschäftigt. Nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 2. Juli 2014 fing ein Betreuter an, die Klägerin zu beschimpfen und ihre Familie zu bedrohen. Dann sei er aufgesprungen und habe sie so geschubst, dass sie hingefallen sei. Er habe nachgetreten. Der Klägerin sei die Flucht gelungen. Jedoch habe der Betreute sie verfolgt und sie erneut gestoßen, so dass sie wieder zu Boden gegangen sei. Er habe gedroht, sie die Treppe hinunterzuwerfen. Sie habe bei dem Vorfall Prellungen, Einblutungen und Verstauchungen erlitten. Dipl.-Med. T. diagnostizierte am 20. Juni 2014 eine Fußschwellung sowie Fußschmerzen.

Die Klägerin stellte sich am frühen Nachmittag des 24. Juni 2014 bei dem D-Arzt Dipl.-Med. S. vor und berichtete, dass sie vor vier Tagen von eine...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Paragraf neben Schreibtisch

Übersicht Personengesellschaften

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BSG B 2 U 91/21 B
BSG B 2 U 91/21 B

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. nicht ordnungsgemäße Bezeichnung gem § 160a Abs 2 S 3 SGG. gerügte Begründungsmängel (§ 128 Abs 1 S 2, § 136 Abs 1 ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren