Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Überprüfungsantrag. einjährige Verfallfrist
Orientierungssatz
Zur Behandlung von Überprüfungsanträgen, die Leistungen außerhalb der einjährigen Verfallfrist nach § 44 Abs 4 S 1 SGB 10 iVm § 40 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 betreffen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 25.06.2025; Aktenzeichen B 7 AS 145/25 BH)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Überprüfungsverfahren die Bewilligung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB II]) für März 2013 bis August 2014.
Die 1970 in M. geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie lebt nach eigenen Angaben seit 2010 Deutschland und hielt sich zunächst in der Stadt H. auf. Im März 2013 begab sie sich nach He. und erhielt dort SGB II-Leistungen vom Beklagten. Im August 2014 verzog an ihren jetzigen Wohnort D., wo sie seither Leistungen vom dortigen Jobcenter bezieht.
Auf den am 28. März 2013 gestellten Leistungsantrag gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27. März bis zum 30. September 2013 - für März 2013 in Höhe von 63,67 € (Regelbedarf für fünf Tage), für April 2013 von 507 € (382 € Regelbedarf und 125 € Kosten der Unterkunft und Heizung [KdUH]) und von je 632 € für Mai bis September 2013 (Regelbedarf und 250 € KdUH). Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen für April 2013 auf 565,33 €. Er berücksichtigte nunmehr KdUH von 183,33 € und führte aus, eine vollständige Übernahme der KdUH sei nicht möglich, da ...