Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsanspruch. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung aus Vermittlungsbudget. keine Ermessensreduzierung bei Entscheidung über Fahrkosten. Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens. Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Auferlegung von Verschuldenskosten. Fehlender Anordnungsanspruch. Entscheidung über Fahrtkosten ohne Ermessensreduzierung. Folgenabwägung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übernahme von Fahrtkosten nach § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 45 SGB 3 steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt grundsätzlich nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.
2. Selbst eine Folgenabwägung rechtfertigt keine vorläufige Verpflichtung des Grundsicherungsträgers. Es ist nicht unzumutbar, den Lebensunterhalt vom Arbeitsentgelt und ergänzenden Leistungen nach dem SGB 2 zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die sog Aufstocker.
3. Bei klarer Sachlage können auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach einer Belehrung im Erörterungstermin Verschuldenskosten auferlegt werden.
Leitsatz (redaktionell)
Eingeräumtes Ermessen ist – außer in den Fällen der Ermessenreduzierung auf Null – von der zuständigen Behörde auszuüben. Das Gericht prüft die Entscheidung auf Ermessensfehler, ist jedoch nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle der Behörde auszuüben.
Normenkette
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 45 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 3; SGB I § 39; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 173; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 184 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen....