Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Asylbewerberleistungen. Rücknahme der Leistungsbewilligung. Anspruchseinschränkung. Gewährung und Fortbestehen internationalen Schutzes durch einen anderen Staat. Anwendbarkeit auf Inhaber einer Duldung. Vertrauensschutz. Ermessensausübung
Leitsatz (amtlich)
1. Werden Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bis auf Weiteres gewährt, so handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Um in der Folgezeit eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG zu verfügen, ist dieser Dauerverwaltungsakt nach § 9 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG iVm §§ 44 ff SGB X aufzuheben oder zurückzunehmen. Da Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung bzw Rücknahme des Dauerverwaltungsakts keine aufschiebende Wirkung entfalten, genügt es bei einer Folgeleistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht, den Rechtsschutz nur über die reine Anfechtungsklage zu verfolgen, da nach Aufhebung des angegriffenen Kürzungsbescheids zwar die Anspruchseinschränkung beseitigt werden kann. Gleichwohl sind die Antragsteller aber ex nunc auf eine Leistungsbewilligung angewiesen, da die vormalige dauerhafte Leistungsbewilligung (noch) nicht wiederauflebt.
2. Wer über eine Duldung iS von § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG verfügt, gehört nicht zum Personenkreis, der von der Leistungseinschränkung von § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG erfasst wird.
3. Wenn ein den Vertrauensschutz ausschließender Fall des § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht vorliegt, handelt es sich bei der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdebu...