Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anfalls einer sog. fiktiven Terminsgebühr
Orientierungssatz
1. Nach Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV RVG entsteht die fiktive Terminsgebühr u. a., wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
2. Die Annahme des hierzu erforderlichen Anerkenntnisses i. S. von § 101 Abs. 2 SGG ist ausgeschlossen, wenn die bewilligende Entscheidung in der Folge eines neuen Leistungsantrags aufgrund einer neuen Sachlage erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
In dem seit dem 28. November 2017 beim Sozialgericht Halle (SG) anhängigen Klageverfahren
S 3 AS 3746/17
vertrat der Beschwerdeführer den am 8. Januar 1997 geborenen Kläger, einen bulgarischen Staatsangehörigen, im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Kläger begehrte mit seiner Klage sinngemäß die Änderung des Bescheids des beklagten Jobcenters Burgenlandkreis vom 21. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2107, mit dem SGB II-Leistungen (nur) für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 8. Januar 2018 gewährt worden waren, und die Bewilligung von Leistungen über den 8. Januar 2018 hinaus. Zur Begründung des Bescheids hatte der Beklagte ausgeführt: „Sie sind bis zum 21. Lebensjahr Familienangehöriger eines Unionsbürgers.“
Der Beschwerdeführer stellte einen PKH-Antrag und begründete die Klage mit einem einseitigen Schreiben vom 12. Dezember 2017: Der Kläger sei im Wege des Familien...