Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 BKV ist der Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung erforderlich. Dazu müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
2. Nach den Konsensempfehlungen, hier B-Konstellationen, muss die bandscheibenbedingte Erkrankung L5/S1 und/oder L4/l5 betreffen. Die Ausprägung des Bandscheibenschadens oder eine Chondrose des Grades 2 oder höher muss einem Vorfall entsprechen.
3. Nach den Konsensempfehlungen gilt ein Chondrosegrad 1 bei einem über 50-Jährigen als nicht altersvorauseilend.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 07.07.2025; Aktenzeichen B 2 U 29/25 B)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 zur Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2108).
Am 24. November 2017 zeigte der 1962 geborene Kläger als Unternehmer an, dass bei ihm der Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2108 aufgrund seiner Tätigkeit als Fliesenleger bestehe. Er gab an, wegen seiner Beschwerden seit dem 1. Januar 2017 nur noch zeitweise im Geschäft (Beratung) zu arbeiten.
In einem von der Beklagten eingeholten Befundbericht vom 22. März 2018 gab der Orthopäde P. an, er habe den Kläger erstmals im Juni 2016 behandelt. Der Kläger habe Beschwerden über der gesamten Wirbelsäule und insbesonder...