Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Dreipersonenhaushalt in Halle (Saale). schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2019 als angemessen ermittelten Unterkunftskosten in der Stadt Halle werfen für einen Drei-Personen-Haushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache machen sie einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von März bis August 2019 geltend. Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) als Bedarf zu berücksichtigen hat.
Die drei Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. Sie wohnten zunächst in einer Wohnung in der G. in H. Im März 2015 wies der Beklagte sie darauf hin, dass ihre KdUH unangemessen hoch seien, und forderte sie auf, die Kosten zu senken. Im Mai 2016 zogen die Kläger - ohne Zustimmung des Beklagten - in eine Wohnung in der G. 9.
Der Beklagte hatte den Klägern zuletzt Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für die Zeit bis Ende Februar 2019 bewilligt. Am 18. Februar 2019 stellten sie einen Weiterbewilligungsantrag. Dabei gaben sie ihre KdUH...