nicht-rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Suchtkranke. Etwöhnungsbehandlung. Erstaltungsanspruch. pflichtgemäßes Eremessen. fehlende Zustimmung des Rentenversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Gewährung einer Entwöhnungsbehandlung für einen Suchtkranken im Anschluß an eine Entziehungsbehandlung ist primär der Rentenversicherungsträger zuständig.
2. Hat eine Krankenkasse die Kosten für eine Entwöhnungsbehandlung ohne vorherige Zustimmung des Rentenversicherungsträgers als Vorleistung übernommen, steht ihr ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, wenn dieser bei Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet gewesen wäre, die Rehabilitationsleistung zu erbringen.
3. In einem derartigen Fall kann sich der Rentenversicherungsträger nicht darauf berufen, daß er nicht die Möglichkeit gehabt habe, Art, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsleistung sowie die Rehabilitationseinrichtung selbst zu bestimmen.
Normenkette
SGB I a.F. § 43 Abs. 3; RehaAnglG a.F. § 6 Abs. 3; Suchtvereinbarung vom 20.11.1978; AVG § 13 Abs. 1 S. 5
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 30.06.1983; Aktenzeichen S 6 A 110/82)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens an erstatten; im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1961 geborene Klägerin zu 1) war heroinzüchtig. Nach einer ab Oktober 1980 durchgeführten Entzugsbehandlung mit anschließender Entwöhnungsbehandlung stellte der Arbeitsamtsarzt Dr. R. in M. am 10. Februar 1982 erneut eine Drogenabhägigkeit mit Rückwirkungen auf das psycho-physische Verhalten fest; er hielt die K...