Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht der Agentur für Arbeit zur Förderung einer Weiterbildung bei vereiteltem Beratungsgespräch
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Rechtsgedanken des "venire contra factum proprium" kann sich die Arbeitsagentur auf eine fehlende Beratung nicht berufen, wenn sie diese vereitelt hat.
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.02.2003 - S 9 AL 342/01 - und der Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger vom 09.04.2001 bis 08.03.2002 bei der S GmbH & Co. OHG durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme “Systemadministrator für SAP Software„ nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fördern.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Systemadministrator für SAP Software vom 09.04.2001 bis 08.03.2002.
Der 1965 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert und wurde im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zum Biologisch-Technischen Assistenten umgeschult. Vom 01.01.1995 bis zum 31.05.2000 war er in diesem Beruf im Institut für Virologie der Universität M tätig. Dort war er für den Aufbau der IT-Infrastruktur zuständig. Er plante beispielsweise die Netzwerkstruktur für das gesamte Institut, übernahm die Installation und den Betrieb des Netzwerks im Bereich des Instituts mit ca. 30 Arbeitsplätzen, plante und installierte einen Multimediaarbeitsplatz zum Ersatz eines konventionellen Photolabors, konfigurierte und steuerte einen Messplatz und plante und erweiterte eine SUN (Unix Server) für Datenbankanwendungen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag....