Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung des Vermieters als Voraussetzung eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Kosten der Unterkunft und Heizung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob der rechtliche Bindungswille der (vermeintlichen) Mietvertragsparteien besteht, beurteilt sich bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
2. Der Maßstab eines sogenannten Fremdvergleichs, nach dem Verträge zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann einen wirksamen Rechtsbindungswillen begründeten, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und diesem Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden, scheidet dabei aus.
3. Für ein Scheingeschäft und gegen eine ernsthaft vereinbarte Miete spricht, wenn über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren keine Miete entrichtet worden ist, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat.
Normenkette
SGG § 54; SGG § 56; SGG § 67; SGG § 86; SGG § 96; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7; SGB II § 9; SGB II § 11; SGB II § 12; SGB II § 22; SGB X § 31; SGB X § 39 Abs. 2; BGB § 117; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535 Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug die Hälfte. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2016 bi...