Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhaus. Krankenversicherung. Abrechnung. Fallpauschale 17.13
Orientierungssatz
Zur Abrechnung der Fallpauschale 17.13 (Einsetzen einer Kreuzbandplastik) bei Durchführung der Operation in der Fachabteilung "Chirurgie".
Normenkette
BPflV 1994 § 14 Abs. 1 S. 2; BPflV 1994 § 11
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2001; Aktenzeichen S 1 KR 33/00)
Nachgehend
BSG (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen B 3 KR 28/02 R)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Vergütung für eine stationäre Behandlung eines Versicherten der Beklagten.
Die klagende GmbH ist Trägerin des E.-Krankenhauses in R., das ein Plankrankenhaus ist. Nach dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 24.08.1980 idF des Änderungsbescheides vom 03.11.1997 sind für das Krankenhaus u.a. die Fachabteilungen "Allgemeine Chirurgie" und "Orthopädie (Belegabteilung)" festgesetzt. Die einschlägige Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 1998 enthält unter dem Abschnitt I "Voraussichtliche Leistungsstrukturen" Ziffer 2 folgende Regelung:
"Die auf der Grundlage des Antrages des Krankenhauses vereinbarten Abteilungspflegesätze sowie der Basispflegesätze ( § 13 BPflV ) und Fallpauschalen und Sonderentgelte ( § 11 BPflV ) sind in den Anlagen V2, V3, K5, K6 und K7 zu dieser Vereinbarung dargestellt. Im übrigen gilt der Grundsatz, dass nicht vereinbarte Fallpauschalen und Sonderentgelte im Notfall sowie dann abrechnungsfähig sind, wenn sie dem Versorgungsauftrag entsprechen."
In der Anlage V 3 "Fallpauschale für die Fachabt...