Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage. Vorverfahren. Bescheidung eines Widerspruchs. Vorliegen eines elektronischen Verwaltungsakts. Auslegung. Abgrenzung zum internen Entwurf. hier: zum Vorliegen eines Verwaltungsakts trotz der Aufschrift "Entwurf". Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Leitsatz (redaktionell)
Ein mit der Bezeichnung als Entwurf versehener Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt, wenn dieser – anders als es bei einem Entwurf oder einer internen Vorlage zu erwarten wäre – keinerlei erkennbare Lücken, interne Anmerkungen oder Notizen enthält, sich Anhaltspunkte für ein versehentliches Gelangen in den Rechtsverkehr nicht erkennen lassen, er die erlassende Behörde erkennen lässt, er die Namenswiedergabe der verantwortenden Person enthält und er qualifiziert elektronisch signiert worden ist.
Normenkette
SGG § 85 Abs. 2; SGG § 85 Abs. 3; SGG § 88 Abs. 2; SGB I § 36a Abs. 1; BRAO § 36a Abs. 6; SGB X § 31 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Art. 3 Nr. 12
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 28.10.2025; Aktenzeichen B 7 AS 23/25 B)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bescheidung des Widerspruchs vom 20.10.2020 gegen den Bescheid vom 23.09.2020.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist L. Staatsangehörige und hat ihr Herkunftsland nach eigenen Angaben bereits im Jahr 0000 verlassen. Im Anschluss hielt sie sich in G. und der B. auf. Auf ihren Asylantrag vom 22.01.2014 wurde ihr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.05.2017 der subsidi...