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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.04.2015 - L 20 AY 2/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage. Nichtbescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem AsylbLG. zureichender Grund. örtliche Unzuständigkeit. fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten. Leistungsumfang bei Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der “nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe„ i.S.v. § 11 Abs. 2 AsylbLG.

Orientierungssatz

1. Eine nach § 88 Abs. 1 SGG erhobene Untätigkeitsklage ist begründet, wenn der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Klägers entschieden hat. Hält sich die angegangene Behörde für örtlich unzuständig, so stellt dies keinen Grund dar, den Antrag nicht zu bescheiden. Dies gilt umso mehr, wenn die Behörde für eine Leistung der begehrten Art sachlich zuständig ist.

2. Für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber anlässlich seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zugewiesen worden ist. Mit dessen Ausreise ist nicht nur das betreffende Asylverfahren, sondern der gesamte den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet betreffende Sachverhalt abgeschlossen.

3. Nach der Wiedereinreise ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Antragsteller tatsächlich aufhält.

4. Um einer Untätigkeitsklage den Boden zu entziehen ist die Behörde bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers verpflichtet, diesen auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen, eine Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkung zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf einen Versagensbescheid zu erlassen. Die bloße Einstellung der Verwaltungstätigkeit bei Unterlassen einer für notwendig erachteten Mitwirkungshandlung widerspricht dem Grunds...

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