Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer im europäischen Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeit
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB 6 setzt u. a. voraus, dass die Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht.
2. Erfolgt die Erziehung im Ausland, so ist deren Anerkennung ausgeschlossen.
3. Für eine Gleichstellung gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 2 SGB 6 ist erforderlich, dass die Übersiedelung in das Ausland und die Erziehung dort wegen einer im Ausland ausgeübten, aber mit dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherung verbundenen Beschäftigung erfolgte.
4. Eine Anerkennung in Spanien zurückgelegter Kindererziehungszeiten ist nach Art. 44 Abs. 2 EGV 987/2009 ausgeschlossen, wenn der erziehende Elternteil dort keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 27.03.2025; Aktenzeichen B 5 R 138/24 B)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Zeit vom 21.07.2005 bis zum 31.08.2005 bzw. 01.08.2012.
Die am 00.00.0000 in Deutschland geborene Klägerin ist Mutter von zwei am 00.10.1992 (N.) in Deutschland sowie am 00.08.2002 (L.) auf Z. geborenen Töchtern. In der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.08.1991 entrichtete die Klägerin für zwei Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Ferienarbeiterin. Seit 1995 ist ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % mit den Merkzeich...