Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unterkunftskostenzuschuss für Auszubildende bei Leistungsausschluss. fehlender tatsächlicher Bezug von Ausbildungsförderung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II setzt voraus, dass der Anspruchsteller Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält. Die bloße Anspruchsberechtigung reicht nicht aus.
2. Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II besteht daher auch dann nicht, wenn Leistungen der Ausbildungsförderung nicht ausgezahlt werden, weil sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 75 S. 2 SGB III liegen.
3. Die Ungleichbehandlung von Auszubildenden, die Leistungen der Ausbildungsförderung ausgezahlt bekommen und Auszubildenden, bei denen die Auszahlung an der Bagatellgrenze des § 75 Abs. 3 S. 2 SGB III scheitert, ist nicht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt.
4. Allein der Ausschluss von Zuschussleistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II stellt die Sicherung der Existenzgrundlage für die von der Bagatellregelung des § 75 Abs. 3 S. 2 SGG betroffenen Auszubildenden nicht in Frage und ist daher mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 7; SGB III § 75 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft des Klägers nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 26.03. bis 31.08.2009.
Der 1978 geborene Kläger studierte von März 2001 bis zum Abbruch sein...