Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer obstrktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4301 BKV bzw. nach Nr. 4302 BKV
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen bzw. Schadstoffen geführt hat und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben.
2. Kann der Versicherte bei Geltendmachung der Anerkennung einer durch allergisierende Stoffe verursachten Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4301 BKV konkrete Gefahrstoffe für deren Eintritt nicht benennen, so ist eine Ursächlichkeit der betrieblichen Tätigkeit für die geltend gemachte Atemwegserkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3. Dies gilt erst recht, wenn die Atemwegserkrankung durch außerberufliche Faktoren zu erklären ist. Hierzu zählen u. a. jahrelanger erheblicher Nikotinkonsum oder wiederkehrende Infektionen der Atemwege.
4. Dies Grundsätze gelten sinngemäß für die Voraussetzungen der Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4302 BKV.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 11.03.2025; Aktenzeichen B 2 U 92/24 B)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit 1973 in unterschiedlichen Bereichen beruflich tätig. Von 1981 bis 1983 sowie von 1985 bis 1990 war er bei der Firma R., F., von 2006 bis 2...