Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht für Controlling
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung muss grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein.
2. Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko und Selbständigkeit ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird und diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen.
Normenkette
SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 7a Abs. 4; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 56; SGG § 95
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2021 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene insbesondere im Bereich des Unternehmenscontrollings in den Jahren 2017 und 2018.
Die Beigeladene (im Folgenden: P) betrieb als eingetragene Kauffrau unter der Firma N. ein E-Commerce-Unternehmen mit Sitz in J. bei D.. Sie bot auf verschiedenen Plattformen (Onlineshop, eBay, Amazon) Produkte für Küche, Bad, Haus und Garten an.
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