Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten unter Berücksichtigung der Prüfverfahrensvereinbarung
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 ist beim Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten entsprechend §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 S. 1 KHEntgG, 17b KHG eine Korrektur der Datensätze gemäß § 301 SGB 5 nach Ablauf der gesetzlichen Änderungsfristen ausgeschlossen.
2. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses kann damit nicht erfolgreich auf der Grundlage von neuen Daten durchgesetzt werden, deren Übermittlung unzulässig ist.
3. Die Berufung der Krankenkasse auf die Präklusion der korrigierten Datensätze nach § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 stellt kein treuwidriges Verhalten dar.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 05.12.2025; Aktenzeichen B 1 KR 60/24 B)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.08.2022 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.488,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Vergütungsanspruch für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Die bei der Beklagten versicherte T. (geb. 00.00.0000, nachfolgend: Versicherte) wurde im nach
§ 108 SGB V
zugelassenen Krankenhaus der Klägerin vom 12.09.2017 bis 21.09.2017 vollstationär wegen eines Mammakarzinoms behandelt.
Für den stationären Aufenthalt der Versicherten stellte die Klägerin der Beklagten am 10.10.2017 eine Schlussrechnung i.H.v. 5.207,15 EUR unter Ansteuerung der Fallpauschale (Diagnosis Related Group, DRG) J23Z
(Große Eingriffe an der Mamma bei bösartiger Neubildung ohne...