Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Mitarbeiter einer GmbH
Orientierungssatz
1. Ist ein Mitarbeiter einer GmbH in deren Betriebsorganisation eingegliedert und deren Geschäftsführer gegenüber weisungsgebunden, nutzt er für seine Tätigkeit die ihm von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, ist eine feste monatliche Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeitszeit vereinbart und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung i. S. von § 7 Abs. 1 SGB 4 auszugehen.
2. Dem widerspricht nicht eine Gewerbeanmeldung des Mitarbeiters und die Abführung von Umsatzsteuer auf die Vergütung. Zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerlichen Behandlung andererseits bestehen keine wechselseitigen Bindungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.795,74 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016.
Die Klägerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes und im Handelsregister des Amtsgerichts R. (N01) eingetragenes Maschinenbauunternehmen.
Der im Januar 0000 geborene Beigeladene zu 1) (im Folgenden: X.) arbeitete von 1954 bis zu seinem vorzeitigen Ruhestan...