Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29. Februar 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zur Widerklage aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.439,92 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Krankenhausvergütung.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte und am 00.00.0000 geborene Herr G. litt seit 2016 unter einem Karzinom des Dickdarms und rezidivierenden malignen Pleuraergüssen. Er wurde am 27. November 2017 wegen anhaltender Luftnot in der Notaufnahme der C. ambulant behandelt. Am 27. November 2017 erfolgte die Verlegung in das Krankenhaus der Klägerin, das zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist. Im Entlassungsbrief der C. vom 27. November 2017 wird in der Diagnoseliste unter anderem Folgendes mitgeteilt: "Anamnestisch beidseits TVT • Antikoagulation mit Xarelto seit dem 26.11.2017 abends pausiert".
Im Krankenhaus der Klägerin wurde der Versicherte sodann bis zum 12. Dezember 2017 vollstationär behandelt. Im Entlassungsbericht vom 20. Dezember 2017 führte die Klägerin in der Liste der Nebendiagnosen u.a. Folgendes aus: "Anamnestisch TVT bds. - Antikoagulation mit Xarelto, aktuell umgestellt auf NMH in therapeutischer Dosierung."
Für die stationäre Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten am 27. Dezember 2017 unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Group (DRG) E06A (Andere Lungenresektionen, Biopsie an Thoraxorganen und Eingriffe an Thoraxwand, Pleura und Mediastinum, Alter ≪ 10 Jahre oder Eingriff am Thorax mit äußerst schweren CC) einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.289,54 Euro in Rechnung.
Die Be...