Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bei der Rücknahme eines Beitragserstattungsbescheides
Orientierungssatz
1. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB 10 steht die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde. Bei der Rücknahme eines Beitragserstattungsbescheides hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses des Betroffenen mehr Gründe für eine Durchbrechung der Wirksamkeit bzw. Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechen oder dagegen.
2. Durch die Beitragserstattung von Rentenanwartschaften wird die Solidargemeinschaft von Rentenanwartschaften freigestellt. Damit kann ein Erstattungsbescheid trotz Zustimmung des Versicherten solange nicht aufgehoben werden, als sich der Rentenversicherungsträger auf die Bindung dieses Bescheides beruft.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 18.11.1974 bis zum 30.09.1980.
Der am 00.00.0000 in Polen geborene Kläger studierte in der Zeit vom 01.10.1968 bis zum 12.11.1974 Medizin an der Medizinischen Universität in N.. Vom 18.11.1974 bis zum 30.09.1980 war er dort als I. im Praktikum, I. und Y. beschäftigt.
Am 01.10.1980 zog der Kläger nach Deutschland zu. Er war ab dem 28.11.1980 als X. an der Universität S. tätig und zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), rentenversichert. Mit Bescheid vom 24.02.1982 wurde er auf seinen Antrag von der Bf...