rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schülerunfall. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. innerer Zusammenhang. Handlungstendenz. Pause. Essenseinnahme. Erhaltung der Arbeitskraft
Orientierungssatz
Ein Schüler, der nach einem unter 1 Stunde liegenden Imbissbesuch während einer Pause außerhalb des Schulgeländes auf dem Rückweg zur Schule verunglückte, steht dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dieser Weg zur Nahrungsaufnahme nicht von einem mittelbar schulbezogenen Handlungsziel geprägt war (hier: Nahrungsaufnahme nach der zweiten Schulstunde und Unterrichtsende bereits um 12.30 Uhr).
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Urteil vom 23.07.2001; Aktenzeichen S 10 U 306/00)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.07.2001 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger am 20.01.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1978 geborene Kläger war seinerzeit Schüler des Berufskollegs K in R. Am 20.01.1997 fand ausweislich des Stundenplanes ab 7.15 Uhr Unterricht statt. An diesem Tag erlitt der Kläger gegen 10.20 Uhr als Beifahrer einen Verkehrsunfall, als der von dem Mitschüler ... Ö gesteuerte Pkw, der aus der Werkstättenstraße kommend nach rechts auf die Herner Straße abgebogen war, dort nach etwa 100 m frontal gegen die linksseitige Frontecke eines aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Zufahrtsstraße kommenden nach links abbiegenden Pkw prallte. Der Kläger erlitt eine Luxationsfraktur im rechten Handgelenk sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur des linken Mittelfingers.
Im März 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen des am 20.01.1997 erlittenen Unfalls. Er trug vor, er ha...