Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergewährung von Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - gesundheitlicher Grund
Orientierungssatz
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB V hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit ihn arbeitsunfähig macht.
2. Zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krankengeldansprüchen hat der Versicherte für eine Folge-Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit Sorge zu tragen.
3. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die u. a. auf einer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten beruhen.
4. War der Versicherte nachweislich gesundheitsbedingt nicht in der Lage, den Arzt aufzusuchen, so kann die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachgeholt werden, mit der Folge, dass sie krankenversicherungsrechtlich anzuerkennen ist. Bei plausibler Handlungsunfähigkeit des Versicherten ist in einem solchen Fall das bewilligte Krankengeld weiterzugewähren.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.02.2019 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 verurteilt, dem Kläger vom 01.09.2016 bis 30.12.2016 sowie vom 10.01.2017 bis 10.04.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Streitig ist (noch) die Gewährung von Krankengeld vom 01.09. bis 30.12.2016 sowie 10.01. bis 10.04.2017.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund einer versi...