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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.04.2016 - L 20 SO 451/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Heizkosten. Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage. Schätzung

Leitsatz (amtlich)

Zur Möglichkeit der Schätzung des Stromverbrauchs für die Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO.

Orientierungssatz

1. Nach § 29 Abs. 4 S. 1 SGB 12 a. F. werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe der entstandenen Kosten erbracht, soweit sie angemessen sind. Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage gehören auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Kosten für Heizstrom sind nicht aus dem für den Haushaltsstrom in der Regelleistung vorgesehenen Anteil zu decken.

2. Lassen sich die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Heizstrom im maßgeblichen Abrechnungsjahr nicht mehr konkret bestimmen, so ist nach § 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO deren Schätzung vorzunehmen.

3. Diese muss auf einer realistischen Grundlage erfolgen sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) weitere Heizkosten in Höhe von 24,22 EUR als Stromkosten, die durch den Betrieb der Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung entstanden sind.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger bezieht seit September 2006 Regelaltersrente (ab August 2008 monatlicher Auszahlungsbetrag: 645,86 EUR) und steht seither im Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte, nachdem er zuvor Leistungen nach dem SGB II erhalten hatte.

Bereits bei Antragstellung im August 20...

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